unsere satzung
Abschließende Fassung nach mündlicher Genehmigung des Finanzamtes 2014.02.05
SATZUNG
des Bürgervereins Oppenrod
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr und Mitgliedschaften
1. Der Verein trägt den Namen „Bürgerverein Oppenrod“
2. Der Sitz des Vereins ist Buseck-Oppenrod
3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
5. Der Verein ist Mitglied im Verband Deutscher Bürgervereine e. V.
§ 2
Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
1. Der Bürgerverein Oppenrod verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz, die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Aktivitäten in folgenden Tätigkeitsbereichen verwirklicht:
a) Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen für ältere Mitbürger, z.B. Seniorennachmittage
b) Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche wie Lese-, Spiel- und Singtage
c) Planung, Organisation und Durchführung von Ausstellungen und Darbietungen lokaler und regionaler Künstler und Kulturschaffender
d) Planung, Organisation und Durchführung von Informations- und Aufklärungsveranstaltungen zum Verbraucherschutz mit Fachleuten aus verschiedenen Themenbereichen (z.B. Vertreter von Verwaltungen, Organisationen und Behörden, Anwälte, Sachverständige etc.)
e) Unterstützung von Aktivitäten zur Förderung der lokalen und regionalen Kultur- und Brauchtumspflege sowie Heimatgeschichte wie z.B. Ausstellungen, Mediaprojekte, Informationsveranstaltungen
f) Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, die den Zweck des Vereins unterstützen.
4. Um das Erreichen des Vereinszweckes zu unterstützen, betreibt der Verein auf gemeinnütziger Grundlage in dem Gebäude Licher Straße 1 in 35418 Buseck-Oppenrod (Eigentümer: Gemeinde Buseck) das Bürgerhaus Oppenrod. Der Verein schließt hierzu einen Nutzungsvertrag mit der Gemeinde Buseck.
5. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Zur Erreichung der Vereinszwecke kann der Verein Arbeits- und Werkverträge schließen.
§ 3
Mitglieder des Vereins
Jede natürliche Person kann Vereinsmitglied werden. Minderjährige haben bei der Bewerbung um die Vereinsmitgliedschaft das schriftliche Einverständnis ihrer gesetzlichen Vertreter zur Mitgliedschaft nachzuweisen. Nur volljährige Personen üben das Stimmrecht aus.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem im Aufnahmeantrag genannten Datum, soweit die Mitgliedschaft nicht schriftlich vom Vorstand abgelehnt wird. Gegen eine Ablehnung der Mitgliedschaft steht dem Bewerber/der Bewerberin der Widerspruch an den Vorstand binnen Monatsfrist ab Kenntnis der Ablehnung zu. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann abschließend über die Aufnahme.
2. Die Mitgliederversammlung kann natürliche Personen, die sich besondere Dienste um den Verein und dessen Vereinszweck erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliederbeitrages entbunden.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich an den Vorstand gekündigt werden.
2. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod sowie durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit und das Stimmrecht im Rahmen des § 45 StGB verliert.
3. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch an den Vorstand zulässig. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
4. In allen Fällen ist der/die Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
5. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein. Die Beitragspflicht der Mitglieder besteht bei Kündigung bis zum Ende der Mitgliedschaft, bei Ausschluss bis zum Eintritt des Ruhens der Mitgliedschaft uneingeschränkt weiter.
6. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
§ 6
Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht
a. durch Mitgliedsbeiträge, deren Höhe, Fälligkeit und Zahlungsmodalität von der
Mitgliederversammlung festzusetzen sind
b. durch freiwillige Zuwendungen
c. durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
d. durch Erlöse aus der Durchführung von Veranstaltungen nach § 2 Abs. 3 a – f
e. durch Erlöse aus dem Betrieb des Bürgerhauses Oppenrod nach § 2 Abs. 4
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a. Mitgliederversammlung
b. Vereinsvorstand
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist oberstes Beschlussorgan.
2. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem/ihrer Vertreter/in geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 2-Wochenfrist einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand durch Veröffentlichung im Amtsblatt Busecker Nachrichten und Busecker Anzeiger der Gemeinde Buseck. Auswärtige, nicht in der Gemeinde Buseck lebende, Vereinsmitglieder sind unter ihrer zuletzt bekannten Anschrift schriftlich einzuladen.
3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens einen Tag vor der Mitgliederversammlung dem/der Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden. Die Auflösung des Vereins und Satzungsänderungen sind auf diesem Weg nicht zulässig.
4. Auf Antrag von einem Drittel der Vereinmitglieder ist binnen Monatsfrist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte begründet sein.
§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
a. die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
b. die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden, des Rechnungsführers, des Schriftführers und der bis zu 7 Beisitzer für eine Amtszeit von 2 Jahren
c. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Genehmigung des Haushaltsvorschlages
d. die Genehmigung der Jahresrechnung (Kassenbericht)
e. die Entlastung des Vorstandes und Rechnungsführers
f. die Wahl von 2 Kassenprüfern und einem Ersatzprüfer für zwei Jahre
g. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
h. die Wahl von Delegierten für Versammlungen des Verbands Deutscher Bürgerver- eine und ggf. anderer Vereinigungen
i. Entscheidungen über den Widerspruch von Mitgliedern gegen die Ablehnung der Mitgliedschaft und den Ausschluss aus dem Verein
j. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 10
Verfahrenordnung für die Mitgliederversammlung
1. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
2. Jedes Mitglied hat bei der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Vertretung durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist unzulässig.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen sowie die Änderung des Vereinszweckes bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen. 1. und 2. Vorsitzende/r, Rechnungsführer/in, Schriftführer/in sowie die Beisitzer werden offen gewählt. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, die Wahl geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
4. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
§ 11
Vereinsvorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a. dem/der 1. und dem/der 2. Vorsitzenden
b. dem Rechnungsführer/der Rechnungsführerin
c. dem Schriftführer/der Schriftführerin
d. bis zu 7 Beisitzern
Der gesetzliche Vorstand nach § 26 BGB besteht aus den Vorstandsmitgliedern zu a – c.
2. Beisitzern kann durch Beschluss des Vorstandes die Vertretung des/der Rechnungsführers/in und des/der Schriftführers/in übertragen werden. Diese werden nur vereinsintern zur Unterstützung tätig und sind nicht Teil des gesetzlichen Vorstandes nach § 26 BGB.
3. Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
4. Der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in lädt zu den Vorstandssitzungen schriftlich mit einer Ladungsfrist von 3 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein und leitet die Versammlung.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich bzw. mittels digitaler Verfahren (z.B. Email) fassen. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das auch zwischenzeitlich schriftlich oder auf anderem Wege gefasste Beschlüsse aufführt.
6. Durch Beschluss des Vorstandes können Ausschüsse und Arbeitgruppen eingesetzt werden, die mit einem bestimmten Aufgabenbereich betraut werden. Ausschüssen und Arbeitsgruppen gehören in der Regel Mitglieder des Vereins an. Sofern es dem Vereinszweck dienlich ist, können in Ausnahmefällen auch Nichtmitglieder in Ausschüsse und Arbeitsgruppen berufen werden.
7. Die Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB (§ 11 Abs. 1 a – c) erhalten zur Abdeckung kleinerer und laufender Kosten eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von zwei Drittel des jeweils maximal zulässigen Betrages. Aufwendungen und Auslagen größeren Umfanges sind gesondert nachzuweisen und abzurechnen.
§ 12
Geschäftsführung und Vertretung
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die im § 11 Abs. 1 unter a), b) c) genannten Vorstandsämter (Geschäftsführender Vorstand). Jeweils 2 – darunter der/die 1. oder 2. Vorsitzende – vertreten gemeinsam.
2. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes sind berechtigt, Ausgaben von bis zu 100,00 Euro jeweils alleine zu verfügen. Über alleinverfügte Ausgaben ist der Gesamtvorstand angemessen zu informieren.
3. Die amtierenden Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt sind.
§ 13
Rechnungswesen
1. Der/die Rechnungsführer/in ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
2. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
3. Am Ende des Geschäftsjahres legt er/sie gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.
4. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.
§ 14
Vereinsurkunden
Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung sind Niederschriften anzufertigen, die den Ablauf der Versammlung/Sitzung wiedergeben und die gefassten Beschlüsse wörtlich enthalten müssen. Die Niederschriften sind von dem/der jeweiligen Schriftführer/in oder Stellvertreter/in zu unterzeichnen.
§ 15
Auflösung
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens zwei Drittel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist nach Ablauf eines Monates eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.
3. Bei Auflösung oder Aufheben des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Buseck mit der Auflage, die Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung im Ortsteil Buseck-Oppenrod zu verwenden.
Datum der Gründungsversammlung